Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
 vom 13.07.2023, AZ: 5 Sa 1/23: 

In diesem Fall musste das LAG die Frage klären, ob ein Mitarbeiter eine mehrstündige Bahnfahrt nach Hause antreten darf, wenn er sich arbeitsunfähig krankgemeldet hat. Der Arbeitnehmer wurde gekündigt. Noch während des auslaufenden Arbeitsverhältnisses meldete er sich krank und fuhr mit der Bahn mehrere Stunden zu seinem Familienwohnsitz. Am Wohnort suchte er eine Ärztin auf, die ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte. Der Arbeitgeber zweifelte an der Arbeitsunfähigkeit und zahlte für die Zeit der Krankheit keinen Lohn. Er argumentierte, dass bei den dargestellten Symptomen eine lange Bahnfahrt nicht möglich wäre. Vernünftigerweise hätte der Arbeitnehmer einen Arzt im Ort der Tätigkeit aufsuchen können. Der Arbeitnehmer klagte auf Nachzahlung des Lohns und bekamt in der 1. Instanz vom Arbeitsgericht recht. Der Arbeitgeber legte Berufung ein. Auch das Berufungsverfahren ging zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Das LAG stellte klar, dass auf Grund der Erkrankung eine Fahrt mit der Bahn durchaus möglich war. Eine Bahnfahrt ist nicht mit Konzentration oder körperlicher Anstrengung verbunden. Auch erforderte der Gesundheitszustand nicht, sofort noch vor Ort der Tätigkeit einen Notarzt aufzusuchen. Der Arbeitgeber musste ihm den geforderten Lohn nachzahlen.

Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 
24.11.2021, AZ: 27 Ca 208/21:

In dieser Entscheidung des Arbeitsgericht ging es darum, ob ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durfte, wenn der Arbeitnehmer die Durchführung von Corona-Schnelltests verweigert. Der Arbeitgeber führte in seinem Unternehmen die Praxis ein, dass die Mitarbeiter zweimal in der Woche vor Dienstantritt Corona-Schnelltests durchführen. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Der Arbeitnehmer verweigerte die Durchführung der angebotenen Tests. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihm. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Klage zum Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitgeber durfte nach den Ausführungen des Gerichts zwar die Durchführung der Schnelltests anordnen. Er durfte aber im Fall einer Weigerung nicht das Arbeitsverhältnis kündigen. Der Arbeitgeber hätte zu einem milderen Mittel greifen müssen, nämlich dem Arbeitnehmer zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Weil der Arbeitgeber vorher keine Abmahnung aussprach, war die Kündigung unwirksam.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 
vom 08.09.2021, AZ: 5 AZR 205/21:

In diesem Fall musste das BAG die Frage klären, ob ein Mitarbeiter während eines Kündigungsschutzprozesses ein Angebot des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen annehmen muss. Vorgeschichte: Der Arbeitnehmer wurde gekündigt, erhob eine Kündigungsschutzklage und gewann zunächst das Verfahren in der 1. Instanz. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Während des folgenden Berufungsverfahrens bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, unter geänderten Bedingungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens weiterzuarbeiten. Der Arbeitnehmer wollte aber keinen geänderten Arbeitsvertrag unterzeichnen. Auch das Berufungsverfahren ging zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Nun wollte der Arbeitgeber ihm aber teilweise keinen Lohn nachzahlen, weil dieser ja eine Verdienstmöglichkeit ausgeschlagen hatte. Der Fall landete beim BAG. Das BAG stellte klar, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet war, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen. Weil die 1. Instanz des Kündigungsprozesses für den Kläger entschieden war, hatte er ein Recht, weiter zu unveränderten Bedingungen arbeiten zu können. Der Arbeitgeber musste ihm den geforderten Lohn nachzahlen.